Italien
    Italien

    Umsatzsteuererstattungen aus Italien
    Bezeichnung der Umsatzsteuer:

    Die italienische Umsatzsteuer wird als „Imposta sul Valore Aggiunto (IVA)“ bezeichnet. Höhe der Umsatzsteuersätze: Der Normalsatz der italienischen Umsatzsteuer beträgt 22%. Darüber hinaus gelten ermäßigte Sätze von 10% und 5% sowie ein stark ermäßigter Satz von 4%.

    Zulässige Erstattungszeiträume

    Der Vergütungszeitraum für Umsatzsteuererstattungen aus Italien muss mindestens 3 Monate innerhalb eines Kalenderjahres und maximal 12 Monate (= ein Kalenderjahr) betragen. In Italien sind darüber hinaus nur Quartals- bzw. Kalenderjahranträge zulässig.

    Mindestantragssumme

    Für Anträge mit einem Erstattungszeitraum von mindestens 3 Monaten gilt ein Mindestbetrag von 400€. Für Anträge, deren Erstattungszeitraum ein Kalenderjahr umfasst, gilt ein Mindestbetrag von 50€.

    Adresse der zuständigen Steuerbehörde im Erstattungsstaat

    Agenzia delle Entrate
    Centro operativo di Pescara
    Via Rio Sparto 21
    65129 Pescara
    ITALIA

    Kontakt

    Tel:       + 39 085 577 23 69 | + 39 085 577 22 04
    Fax:     + 39 085 577 23 25
    E-Mail:       Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
    Internet:     Agenzia delle Entrate

    Zur Umsatzsteuererstattung aus Italien

    Auftrag erteilen

    Erstattungsfähigkeit einzelner Geschäftsvorfälle / Aufwendungen:

    Kosten / Aufwendungen für Erstattungsfähigkeit
    Messen und Ausstellungen 100%
    Konferenzen 100%
    Hotelunterbringung 100%
    Verpflegung / Bewirtung / Restaurant 100%
    Unterhaltung, Geschenke, Repräsentationsaufwand 100% (1)
    Anschaffung von Fahrzeugen 50% (2)
    Diesel 0% (3)
    Benzin 0% (4)
    Fahrzeugreparaturen 0% (5)
    Miete von Fahrzeugen 0%
    Taxi 0%
    Bus / Bahn 0%
    Telefon / Fax 100% (6)
    Straßengebühren / Maut 100% (7)
    Marketing 100%
    Berater 100%
    Anwaltskosten 100%
    Ausbildung / Schulung 100%
    (1) nur Geschenke bis 50€
    (2) für PKW mit 2.000 ccm und kleiner (Diesel 2.500 ccm)
    (3) Kosten für LKW und PKW bei Kommissaren abzugsfähig
    (4) Kosten für LKW und PKW bei Kommissaren abzugsfähig
    (5) Kosten für LKW und PKW bei Kommissaren abzugsfähig
    (6) Kosten für Mobiltelefone ausgenommen
    (7) Kosten für LKW und PKW bei Kommissaren abzugsfähig

    Allgemeiner Hinweis:

    Bitte beachten Sie, dass die Informationen, insb. Hinsichtlich der Abzugs- und Erstattungsfähigkeit der verschiedenen Geschäftsvorfälle / Aufwendungen, nicht abschließend sind und nur zur Orientierung dienen soll. Ob ein Erstattungsanspruch besteht, kann nur durch Prüfung im Einzelfall beantwortet werden.

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