Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“
Zum Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“ bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug
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UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 4 S. 1, § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
UStDV 2005 §§ 17a ff.
MwStSystRL Art. 131, Art. 178 Buchst. a, Art. 226 Nr. 5
1.Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt nicht voraus, dass die
wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift
ausgeübt werden, die in der dem Unternehmer erteilten Rechnung, für dessen
Unternehmen die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden
sind, angegeben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der leistende Unternehmer
unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar ist (Änderung
der Rechtsprechung).
2.§ 17a UStDV 2005 ist mit Unionsrecht vereinbar.
BFH, Urt. v. 13.6.2018 – XI R 20/14
Vorinstanz: FG Düsseldorf v. 14.3.2014 – 1 K 4566/10 U, DStRE 2014, 1242
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des FG Düsseldorf v. 14.3.2014 – 1 K
4566/10 U, DStRE 2014, 1242 aufgehoben. Die Sache wird an das FG Düsseldorf
zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens
übertragen.