Rückerstattung aus Frankreich nur mit Vollmacht
Auszahlung der Umsatzsteuerrückerstattung aus Frankreich an den steuerberatenden Vertreter nur mit besonderer Vollmacht
Für die erfolgreiche Auszahlung des Erstattungsbetrages an den steuerberatenden Vertreter gelten in Frankreich besondere Formerfordernisse an die Vollmachtsurkunde
Innerhalb des deutschen Privatrechts gilt das Prinzip, dass Vollmachten grundsätzlich formfrei erteilt werden können. So kann die Bevollmächtigung auch mündlich oder konkludent – also durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Darüber hinaus regelt der § 167 Abs. 2 BGB, dass grundsätzlich die Formvorschriften eines bestimmten Rechtsgeschäftes keine Auswirkungen auf die Form einer Vollmacht haben. Das formbedürftige Rechtsgeschäft und die Erteilung der Vollmacht sind abstrakt und damit als unabhängig voneinander anzusehen.
Wird ein Steuerberater von einem Unternehmen mit der Antragstellung auf Vorsteuervergütung beauftragt, ist zunächst keine Vollmachtsurkunde vorzulegen
Die Antragstellung auf Umsatzsteuererstattung (bzw. Vorsteuervergütung) erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern. Das BZSt überprüft, ob das antragstellende Unternehmen die Voraussetzungen zur Vorsteuervergütung (z.B. hinsichtlich der Unternehmereigenschaft im Sinne des UstG) erfüllt. Ist das Ergebnis positiv, so wird der Erstattungsantrag an die ausländische Steuerbehörde im Staat der Erstattung weitergeleitet. Im Rahmen der Antragstellung beim Bundeszentralamt für Steuern ist somit zunächst keine Vollmachtsurkunde vorzulegen.
Ist der Antrag auf Rückerstattung erfolgreich, verlangt die ausländische Steuerbehörde für die Auszahlung des Erstattungsbetrages eine Vollmachtsurkunde
Um die Auszahlung des Erstattungsbetrages an den richtigen Bevollmächtigten zu gewährleisten, verlangen die Steuerbehörden im Staat der Erstattung die Vorlage einer Vollmachtsurkunde. Die Formerfordernisse unterscheiden sich - trotz der intendierten Vereinheitlichung im Rahmen der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie – deutlich. Im extremsten Fall muss der Zustellvertreter bzw. der bevollmächtigte Dritte im Staat der Erstattung registriert sein. Dies ist zum Beispiel bei einer Umsatzsteuererstattung aus Bulgarien der Fall. Am Beispiel des Erstattungsstaats Frankreich lassen sich die komplizierten Anforderungen hinsichtlich der Formerfordernisse illustrieren:
Die Formvorschriften in Frankreich variieren je nach der Höhe des auszuzahlenden Erstattungsbetrages
Für Rückerstattungen mit einem Betrag von weniger als 5335,75€ gelten geringere Formvorschriften, als für Erstattungsbeträge, die diese Summe übersteigen. Hinweis: Der zunächst sonderbar wirkende Schwellenbetrag von 5337,75€ ist auf die Umrechnung der ehemaligen französischen Währung Franc (FRF) in Euro zurückzuführen. Vor Einführung des Euro galt ein Schwellenbetrag von 35.000 Franc, der nach Umrechnung in Euro dem Betrag von 5335,75€ entspricht.
Für Erstattungsbeträge unter 5335,75€ ist eine einfache Vollmacht („acte sous seing privé“) ausreichend, wohingegen für höhere Beträge die Vollmachtserteilung durch eine entsprechende Urkunde („acte authentique“) nachgewiesen werden muss. Je nach Formerfordernis und Höhe des Erstattungsbetrages ist unter Umständen auch eine notarielle Beurkundung verbunden mit einer Übersetzung ins Französische erforderlich.
Das Team von „Ausländische Umsatzsteuer zurück Online“ meint:
Sofern der Erstattungsbetrag zunächst an den steuerberatenden Vertreter zur weiteren Überweisung an den Antragsteller ausgezahlt werden soll, gestaltet sich der Auszahlungsprozess – auch nach erfolgreicher Antragstellung – in Einzelfällen schwierig. Strenge Formerfordernisse an die jeweiligen Vollmachtsurkunden gelten nicht nur in Frankreich, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe Übersicht am Ende des Artikels). Die Einschaltung eines spezialisierten Steuerberaters ist aus diesen Gründen ratsam.
Im Rahmen des Services „Ausländische Umsatzsteuer zurück Online“ werden Sie ausführlich über die geltenden Formvorschriften in den jeweiligen Staaten der Erstattung informiert. Zusätzlich stellen wir Ihnen im Rahmen der Auftragserteilung sowie der Antragstellung Muster-Vollmachten in verschiedenen Sprachen zur Verfügung, die Ihnen eine schnelle Auszahlung Ihres Umsatzsteuerbetrages garantieren.
Zögern Sie nicht und holen Sie sich Ihre gezahlte Umsatzsteuer zurück:
„Ausländische Umsatzsteuer zurück Online“ regelt für Sie und Ihr Unternehmen die Rückerstattung aus Frankreich und 24 weiteren EU-Mitgliedstaaten und unterstützt Sie insbesondere auch bei der Einhaltung aller notwendigen Formvorschriften (z.B. bei Vollmachtsurkunden). Kontaktieren Sie uns gerne unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder erteilen Sie uns Online einen Auftrag zur Rückerstattung unter „Jetzt Auftrag erteilen“
Übersicht zu Voraussetzungen für die Vertretung durch Dritte - Antrag auf Vorsteuervergütung
| Erstattungsstaat | Voraussetzungen für Vertretung durch Dritte |
|---|---|
| Belgien | Mit Vollmacht |
| Dänemark | Mit Vollmacht |
| Etland | Mit Vollmacht |
| Finnland | Mit Vollmacht |
| Frankreich | Mit Vollmacht |
| Griechenland | Mit Vollmacht |
| Irland | Mit schriftlicher Ermächtigung |
| Italien | Mit Vollmacht und Registrierung im Erstattungsstaat |
| Kroatien | Mit Vollmacht |
| Lettland | Mit Vollmacht |
| Litauen | Mit Vollmacht und Registrierung im Erstattungsstaat |
| Luxembourg | Mit schriftlicher Ermächtigung |
| Malta | Mit schriftlicher Ermächtigung |
| Niederlande | Mit Vollmacht |
| Österreich | Mit Vollmacht |
| Polen | Mit schriftlicher Ermächtigung |
| Portugal | Mit Vollmacht |
| Rumänien | Mit Vollmacht |
| Schweden | Mit schriftlicher Ermächtigung |
| Slowakei | Mit Vollmacht |
| Slowenien | Mit Vollmacht |
| Spanien | Mit schriftlicher Ermächtigung |
| Tschechische Republik | Mit Vollmacht |
| Vereinigtes Königreich | Mit schriftlicher Ermächtigung |
| Zypern | Mit schriftlicher Ermächtigung |