Irland – Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft für Kosten eines später nicht durchgeführten Beteiligungserwerbs

    Eine Gesellschaft, die beabsichtigt, die gesamten Anteile einer anderen Gesellschaft zu erwerben, um eine wirtschaftliche Tätigkeit in Gestalt der Erbringung mehrwertsteuerpflichtiger Geschäftsführungsleistungen auszuüben, steht das Vorsteuerabzugsrecht für die Ausgaben für Beratungsdienstleistungen für den geplanten Beteiligungserwerb in vollem Umfang zu. Dies gilt auch dann, wenn diese wirtschaftliche Tätigkeit letztlich nicht ausgeübt wurde und somit tatsächlich nur ein Anteil erworben worden ist, was nach der Rechtsprechung des EuGH noch keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Im Streitfall ging es um die irische Fluggesellschaft Ryanair, die 2006 die zuvor privatisierte Fluggesellschaft Aer Lingus erwerben wollte. Die Übernahme scheiterte 2007 an wettbewerbsrechtlichen Gründen, so dass Ryanair tatsächlich nur einen Minderheitenanteil erwarb und folglich keine Eingriffe in die Verwaltung der Zielgesellschaft mittels steuerbarer Geschäftsführungsleistungen vornehmen konnte. Da aber 2006 die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht bestand, solche steuerbaren Leistungen zu erbringen und damit eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, ist Ryanair der Vorsteuerabzug zu gewähren.



    (EuGH, Urt. v. 17.10.2018 – EUGH Aktenzeichen C24917 C-249/17, Ryanair Ltd., Vorabentscheidungsersuchen der Supreme Court, BeckRS 2018, BECKRS Jahr 24931)

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    EuGH (Erste Kammer), Urteil vom 17.10.2018 - C-249/17
    Titel:
    Wirtschaftliche Tätigkeit, Mehrwertsteuersystem, Sechste Richtlinie, Steuerpflichtiger, Recht auf Vorsteuerabzug, Steuerbare Umsätze, Erbrachte Dienstleistung Normenketten:
    Entscheidungsname:
    Ryanair Ltd.
    Rechtsgebiete:
    Europarecht, ausl. Recht, Völkerrecht, Umsatzsteuer, Zölle
    Schlagworte:
    Reference for a preliminary ruling, Common system of value added tax (VAT), Concept of taxable person, Holding company, Deduction of input tax, Expenditure for consultancy services received for the purpose of the acquisition of another company’s shares, Acquiring company’s intention to provide management services to the target company, Those services not provided, Right to deduct VAT charged on the services received, Vorlage zur Vorabentscheidung, Gemeinsames Mehrwertsteuersystem, Begriff des Steuerpflichtigen, Holdinggesellschaft, Vorsteuerabzug, Ausgaben im Zusammenhang mit Beratungsdienstleistungen, die für die Zwecke des Erwerbs von Anteilen einer anderen Gesellschaft in Anspruch genommen wurden, Absicht der Erwerbergesellschaft, für die Zielgesellschaft, Geschäftsführungsleistungen zu erbringen, Keine Erbringung solcher Dienstleistungen, Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, mit der die erbrachten Leistungen belastet waren, Mehrwertsteuerrichtlinie, Vorsteuerabzug, Holdinggesellschaft, Fehlgeschlagener Beteiligungserwerb

    Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 03.05.2018 - C-249/17
    Weiterführende Hinweise:
    Vorläufige Fassung
    Parteien:
    Kläger:
    Ryanair Ltd
    Beklagter:
    The Revenue Commissioners
    Fundstellen:
    BeckRS 2018, 24931
    DStR 2018, 2263
    LSK 2018, 24931
    StEd 2018, 663 (Ls.)
    ECLI:
    ECLI:EU:C:2018:834

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