Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung durch Verwendung von Referenznummern

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    Gegenstand des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes, auf den § 61 Abs. 1 UStDV Bezug nimmt, ist ua eine Antragsanlage. In dieser Anlage sind die Rechnungen, für die die Vorsteuervergütung begehrt wird, im Einzelnen aufzulisten. Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der RL 2008/9/EG gehören dazu auch „Datum und Nummer der Rechnung“. Unabhängig davon, ob der Gesetzgeber mit der Regelung des § 18 Abs. 9 UStG iVm § 61 Abs. 1 UStDV die erforderlichen Angaben ausreichend bestimmt hat, genügt im vorliegenden Fall die Angabe der in den streitgegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Referenznummern den Anforderungen an eine formwirksame Antragstellung im Vorsteuervergütungsverfahren.
    FG Köln, Urt. v. 14.9.2016 – 2 K 195/14, Rev. eingelegt, Az. BFH: XI R 13/17

    Sachverhalt:
    Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, für den Zeitraum Juli bis September 2012 Vergütung von Vorsteuer zu verlangen, und hierbei um die Frage, ob der entsprechende Vergütungsantrag hinsichtlich der Angaben zu einzelnen Rechnungen ordnungsgemäß gestellt worden ist.

    Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ... ist. Sie, die Klägerin, beantragte am 29.10.2012 – über das von der Finanzverwaltung im Ansässigkeitsstaat der Klägerin eingerichtete Portal – beim Beklagten im elektronischen Antragsverfahren die Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG iVm §§ 59 ff. UStDV für Juli bis September 2012 iHv 71.907,08 €. Dem Vergütungsantrag lagen im Wesentlichen Rechnungen über die Lieferung von …, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend macht, zugrunde. In der amtlichen Anlage zum Antrag mit der Einzelaufstellung der Rechnungen ist zu einzelnen Rechnungen der A-GmbH (Antragspositionen 1, 7, 12, 18, 19, 24) in der Spalte „Beleg-Nr“ nicht die in der Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer, sondern eine weitere, in den Rechnungen enthaltene Referenznummer („Zusamf. Ref.“) eingetragen. Die von der Klägerin mit dem Konzern A vereinbarten Abrechnungsmodalitäten stellen sich nach der klägerischen Schilderung wie folgt dar: Der Konzern A unterhält nicht nur in Deutschland ein Netz, sondern auch in anderen Staaten der EU wie zB Belgien oder Italien. Hierzu errichtete der Konzern Landesgesellschaften. Über die Lieferungen wird in einem 14-tägigen Rhythmus abgerechnet. Die Abrechnung gegenüber der Klägerin erfolgt über die in Deutschland ansässige A-GmbH. Diese vergibt – neben einer Rechnungsnummer – pro Abrechnungszeitraum eine einmalige Referenznummer, unter der die Klägerin für jeden EU- Mitgliedstaat, in dem die Beschäftigten der Klägerin … hatten, gesonderte Abrechnungen erhält. Sowohl die Referenznummern als auch die Rechnungsnummer sind alphanumerisch aufgebaut, weisen nach einem Ländercode eine aufsteigende Nummer auf und werden je Staat, für den die A- GmbH eine Abrechnung erstellt, nur einmalig verwendet. Damit ist es der A-GmbH möglich, der Klägerin mit einer einzigen Abrechnung die Lieferungen in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gesondert zu berechnen und die auf den jeweiligen EU-Mitgliedstaat entfallende Umsatzsteuer zutreffend auszuweisen. Ergänzend wird auf die von der Klägerin beispielhaft vorgelegten drei Abrechnungen der A-GmbH v. 15.7.2012 betreffend Lieferungen in Belgien (Rechnungsnummer 1), Italien (Rechnungsnummer 2) und Deutschland (Rechnungsnummer 3), die jeweils unter der einheitlichen Referenznummer 4 erstellt worden sind, Bezug genommen. Die Klägerin zahlte die unter einer Referenznummer erstellten Rechnungen in einem Betrag. In der Buchhaltung der Klägerin wurden die Referenznummern erfasst. Dementsprechend wurden bei Auswertungen, etwa zur Erstellung von Anlagen für einen Vorsteuervergütungsantrag, auch diese Referenznummern ausgegeben. Bei den hier streitgegenständlichen Rechnungen der A-GmbH handelt es sich um folgende:

    Pos. Rechnungsdatum Referenznummer Rechnungsnummer Rechnungsbetrag (netto) € USt-Betrag €
    115.7.20124335.837,846.809,22
    731.7.201251042.845,088.140,58
    1215.8.201261130.981,765.886,54
    1831.8.201271235.353,706.711,53
    1915.9.201281329.307,795.568,49
    2430.9.201291439.445,167.494,56


    Mit Bescheid v. 25.1.2013 setzte der Beklagte die Vorsteuervergütung für den Streitzeitraum auf einen Betrag von 31.296,09 € fest; im Übrigen, dh bezüglich der Antragspositionen 1, 7, 12, 18, 19 und 24 wurde der Vergütungsantrag mit der Begründung abgelehnt, in der Anlage zum Antrag seien nicht, wie gesetzlich gefordert, die auf den Rechnungen angegebenen Rechnungsnummern eingetragen worden. Zur Begründung verwies der Beklagte des Weiteren auf den für einen vorhergehenden Vergütungszeitraum unter dem Datum 28.9.2012 an die Klägerin versandten Bescheid, in dem bereits auf die nicht ordnungsgemäße Angabe der Rechnungsnummer hingewiesen wurde. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit E-Mail v. 8.2.2013, räumte die Angabe (lediglich) der Referenznummern statt der Rechnungsnummern ein und teilte ua mit, dass der in dem Bescheid v. 25.1.2013 erwähnte Bescheid v. 28.9.2012 der Klägerin nicht zugestellt worden sei und sie, die Klägerin, daher keine Kenntnis von dem Bescheid gehabt habe und somit in dem Antrag auch nicht wie vom Beklagten verlangt die „richtigen Rechnungsnummern“ habe eintragen können. Mit Schreiben v. 25.3.2013 wies der Beklagte darauf hin, dass der mit E-Mail v. 8.2.2013 eingereichte Einspruch keinen Erfolg haben könne, da es an einem ordnungsgemäßen Vorsteuervergütungsantrag mangele. Der Beklagte wies sodann für den vorliegenden Streitzeitraum den Einspruch mit Einspruchsentscheidung v. 7.1.2014 als unbegründet zurück, da der von der Klägerin eingereichte Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen, wonach der Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der die Angabe der Rechnungsnummer enthalten müsse, gestellt worden sei. Somit fehle es an einem innerhalb der Antragsfrist bis zum 30.9.2013 eingereichten ordnungsgemäßen Vorsteuervergütungsantrag. Mit der hiergegen am 29.1.2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin den Anspruch auf weitere Vorsteuervergütung für den Streitzeitraum iHv 40.610,99 € weiter und weist darauf hin, dass mittlerweile, beginnend mit dem 4. Quartal 2012, die Prozesse bei der Erstellung der Vorsteuervergütungsanträge dahin gehend abgeändert worden seien, dass nunmehr nicht mehr automatisch die aus dem System generierten Referenznummern im Vergütungsantrag angegeben, sondern diese durch die Rechnungsnummern der Rechnungen ersetzt würden. Seither seien die Rechnungen der A-GmbH seitens des Beklagten nicht mehr beanstandet worden.

    Aus den Gründen:
    I. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Vergütungsbescheid v. 25.1.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung v. 7.1.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 101 S. 1 FGO), soweit der Vergütungsantrag der Klägerin abgelehnt wurde. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die begehrte (weitere) Vorsteuervergütung für den Zeitraum Juli bis September 2012 zu.

    Anspruch auf Vorsteuervergütung besteht

    1. Die Klägerin ist berechtigt, für den Streitzeitraum die Vergütung von Vorsteuer iHv insgesamt 71.907 € im besonderen Verfahren gemäß § 18 Abs. 9 UStG iVm §§ 59 ff. UStDV jeweils in der für den Vergütungszeitraum 2012 geltenden Fassung, und damit auch die Vorsteuervergütung hinsichtlich der vorliegend noch streitigen Antragspositionen 1, 7, 12, 18, 19, 24 die Rechnungen der A-GmbH betreffend zu verlangen. Die Klägerin hat insoweit einen wirksamen Antrag eingereicht hat, insbes. wurde die Anlage zum Antrag mit der Eintragung der in den streitgegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Referenznummer (statt der Rechnungsnummer) formwirksam ausgefüllt.
    a) Nach § 18 Abs. 9 S. 1 UStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung kann das BMF mit Zustimmung des Bundesrats die Vergütung der Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer abweichend von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG durch Rechtsverordnung in einem besonderen Verfahren regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in §§ 59 ff. UStDV Gebrauch gemacht.
    b) Das in § 18 Abs. 9 UStG iVm §§ 59 ff. UStDV geregelte Vorsteuervergütungsverfahren beruht dabei auf der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe der Richtlinie 2008/9/EG des Rates v. 12.2.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, AblEU v. 20.2.2008 – L 44/23, nachfolgend: Richtlinie 2008/9/EG). Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG sind in dem Erstattungsantrag für jede Rechnung bestimmte Angaben zu machen. Hierzu gehören ua: Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers (Buchst. a, Datum und Nummer der Rechnung (Buchst. d, Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwertsteuerbetrag (Buchst. e, Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach den Kennziffern gemäß Art. 9 (Buchst. h).

    Umfang des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes
    c) Der deutsche Gesetzgeber hat diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in § 18 Abs. 9 S. 1 UStG und § 61 Abs. 1 UStDV umgesetzt und dort geregelt, dass der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer – wie im Streitfall die Klägerin – den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal dem BZSt zu übermitteln hat. So wie der Gesetzgeber in der Vorgängervorschrift auf den amtlich vorgeschriebenen Vordruck Bezug nahm (vgl. § 61 Abs. 1 UStDV idF v 22.9.2005) und auf diese Weise die formellen Voraussetzungen der seinerzeit geltenden Achten Richtlinie (v. 6.12.1979, 79/1072/EWG, ABlEG Nr. L 331/1979, 11) in nationales Recht umgesetzt hat, so übernimmt der Gesetzgeber nunmehr mit der Bezugnahme auf den amtlich vorgeschriebenem Datensatz die formellen Voraussetzungen der Richtlinie 2008/9/EG in das nationale Recht – allerdings nur in dem von dem amtlich vorgeschriebenem Datensatz vorgesehenen Umfang. Denn nur insoweit hat der Gesetzgeber die Richtlinie durch die Bezugnahme in nationales Recht umgesetzt.

    Gegenstand des amtlichen Datensatzes sind auch Datum und Nummer der Rechnung
    2. Nach diesen Vorgaben hat die Klägerin bezogen auf den geltend gemachten Vergütungsanspruch für den Zeitraum Juli bis September 2012 innerhalb der hierfür gemäß § 18 Abs. 9 S. 2 Nr. 2 UStG iVm § 61 Abs. 2 S. 1 UStDV am 30.9.2013 abgelaufenen Antragsfrist einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag gestellt.
    a) Gegenstand des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes, auf den § 61 Abs. 1 UStDV Bezug nimmt, ist ua eine Antragsanlage. In dieser Anlage sind die Rechnungen, für die die Vorsteuervergütung begehrt wird, im Einzelnen aufzulisten. Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/9/EG gehören hierzu ua „Datum und Nummer der Rechnung“.

    Angabe der Referenznummer statt einer Rechnungsnummer genügt den Erfordernissen einer formwirksamen Antragstellung
    Unabhängig davon, ob der deutsche Gesetzgeber mit der Regelung in § 18 Abs. 9 UStG iVm § 61 Abs. 1 UStDV die einzelnen, im Datensatz erforderlichen Angaben, wie sie nach Art. 8 der Richtlinie 2008/9/EG vorgeschrieben sind, ausreichend bestimmt hat, genügt im vorliegenden Fall die Angabe der in den streitgegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Referenznummern jedenfalls den Anforderungen an eine formwirksame Antragstellung im Vorsteuervergütungsverfahren. Selbst wenn nach dem „amtlich vorgeschriebenen Datensatz“ die Angabe der Rechnungsnummer verlangt wird, führt die fehlerhafte Angabe einer Rechnungsnummer nicht zur Unwirksamkeit des Vorsteuervergütungsantrags. Nur wenn die Erklärung der Klägerin im Antrag als „inhaltsleer“, mithin als nicht erfolgt angesehen werden könnte, wäre eine fehlende Angabe der geforderten „Rechnungsnummer“ anzunehmen und läge ein unvollständiger und damit unwirksamer Antrag vor. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
    Die Eintragung der in den streitgegenständlichen Rechnungen jeweils ausgewiesenen Referenznummer statt der nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/9/EG geforderten „Nummer der Rechnung“ genügt den Erfordernissen an einem formwirksamen Vorsteuervergütungsantrag, da diese Eintragung zwar – soweit man in der Referenznummer keine Rechnungsnummer iSd Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Abschn. 14.5 UStAE) sieht – inhaltlich unzutreffend, jedoch nicht ohne inhaltlichen Bezug zur geforderten Angabe und damit nicht „inhaltsleer“ ist.

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