Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Der Bundesrat hat in seiner 970. Sitzung am 21. September 2018 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:Kompletter Artikel als PDF (298 KB)
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - und Nummer 1a - neu - (§ 6b Absatz 2a Satz 4
- neu - und Satz 5 - neu -, § 52 Absatz 14 Satz 3 - neu - EStG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Der Nummer 1 ist folgende Nummer 01 voranzustellen:
„01. Dem § 6b Absatz 2a werden folgende Sätze angefügt:
„Unterbleibt der Nachweis einer in Satz 1 genannten Anschaffung
oder Herstellung durch den Antragsteller, sind für die Dauer des
durch die Ratenzahlung gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen in
entsprechender Anwendung des § 234 Abgabenordnung zu
erheben. Unterschreiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter den Gewinn
im Sinne des Absatzes 2, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass die
Zinsen nur auf den Unterschiedsbetrag erhoben werden. Bei der
Zinsberechnung ist davon auszugehen, dass der Unterschiedsbetrag
anteilig auf alle Jahresraten entfällt.“
b) Nach der Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
„1a. Dem § 52 Absatz 14 wird folgender Satz angefügt:
„§ 6b Absatz 2a in der Fassung von Artikel … des Gesetzes vom ...
(BStBl. I S. ….) ist erstmals für Veräußerungsgewinne
anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2018 entstehen.““
Begründung:
§ 6b Absatz 2a EStG enthält bisher keine Sanktion für die Fälle, in denen es zu
keiner oder nur einer partiellen Reinvestition des Veräußerungsgewinns
kommt. Es besteht jedoch dringender Handlungsbedarf, solche Sanktionen
einzuführen. Denn in der Literatur wird bereits aufgezeigt, wie die fehlende
Sanktion für Zwecke der Steueroptimierung genutzt werden kann (vgl. NWB
2018, Seite 1668 – 1676).
Im konsequenten Bestreben, Missbrauch und ungewollte Steuergestaltungen zu
verhindern, wird § 6b Absatz 2a EStG um eine Verzinsungsregelung ergänzt.
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3
EStG)
Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Förderung von Elektrofahrzeugen bei
der Dienstwagenbesteuerung, durch die eine stärkere Marktdurchdringung von
Elektrofahrzeugen unterstützt und damit ein Beitrag zur Reduktion von CO2-
Emissionen und Luftschadstoffen sowie zur Dekarbonisierung im
Straßenverkehr erreicht werden kann.
3. Der Bundesrat sieht allerdings an der vorgeschlagenen Änderung der Dienstwagenbesteuerung kritisch, dass von den in den Jahren 2019 bis 2022 veranschlagten Steuermindereinnahmen in Höhe von 1,97 Milliarden Euro der Großteil mit 1,07 Milliarden Euro auf Länder und Gemeinden entfallen soll. Der Bundesrat fordert daher, die Steuermindereinnahmen für Länder und Gemeinden deutlich zu senken.
4. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG)
a) Gemäß der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der
Länder vom 23. November 2012 (BStBl. I, Seite 1224) zur steuerlichen
Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern sind bei E-Bikes die
für Kfz geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Für Pedelecs
gelten allerdings gesonderte Regelungen. Der Bundesrat gibt daher zu
bedenken, dass durch den vorliegenden Gesetzentwurf zwar E-Bikes (als
Kfz) in die Vergünstigung einbezogen werden, jedoch Pedelecs und
Fahrräder nicht von der Begünstigung umfasst sind.
b) In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat darauf hin, dass eine
unterschiedliche Behandlung von Pedelecs und Fahrrädern nicht
gerechtfertigt erscheint. Durch eine Erweiterung des geplanten
Steuervorteils für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge auf Pedelecs und
Fahrräder würde sich die wirtschaftliche Attraktivität für ein betriebliches
Mobilitätsmanagement bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erhöhen. Der Umstieg vom PKW
auf das Pedelec oder Fahrrad könnte insbesondere in den Ballungszentren
und ihren Randzonen zu einer Entlastung des Verkehrs und zu einer
Verringerung der Abgas- und Feinstaubbelastung beitragen.
5. Daher beabsichtigen die Länder, im Rahmen einer Ergänzung der oben genannten Erlasse für Pedelecs und Fahrräder ebenfalls nur die Hälfte des Listenpreises anzusetzen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung in diesem Zusammenhang dazu auf, die Zustimmung zu einer solchen Ergänzung zu erteilen.
6. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a – neu – (§ 3 Nummer 15 EStG),
Nummer 1a – neu – (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 7 – neu –
EStG)*
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
„1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. 1Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des
Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen
Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen
Personennahverkehr gezahlt werden. 2Das Gleiche gilt für
die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel im Linienverkehr für Fahrten zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie zu Fahrten im öffentlichen
Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund
seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann.“
b) Nummer 34 wird wie folgt gefasst:
„34. … weiter wie Regierungsentwurf …“
b) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
„1a. Dem § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
„Nach § 3 Nummer 15 steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge
mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist
nicht anzuwenden.““
7. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - und b - neu - (§ 3 Nummer 26
Satz 1 und Nummer 26a Satz 1 EStG)∗
In Artikel 3 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen:
„1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 26 Satz 1 wird die Angabe „2 400 Euro“ durch die Angabe
„3 000 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 26a Satz 1 wird die Angabe „720 Euro“ durch die Angabe
„840 Euro“ ersetzt.
8. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - und Nummer 7 Buchstabe a0 - neu -
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, § 52 Absatz 12 Satz 4 - neu -, Satz 7 und 8
- neu - EStG)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
„1a. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „800 Euro“ durch die
Angabe „1000 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2a wird aufgehoben.“
b) In Nummer 7 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe a0 voranzustellen:
„a0) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 6 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals
bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2018 angeschafft, hergestellt oder in das
Betriebsvermögen eingelegt werden.“
bb) Nach Satz 6 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 6 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist letztmals bei
Wirtschaftsgütern anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2019
angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen
eingelegt worden sind. Für Sammelposten, die am
31. Dezember 2018 noch vorhanden sind, ist Absatz 2a in der
am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.“
9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb (§ 34d Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und
§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 3 Buchstabe a sind in § 34d Nummer 4 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb folgende Wörter zu streichen:
„für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt
anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen;“
b) In Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sind in § 49 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc folgende Wörter zu streichen:
„für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt
anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen,“
10. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f
Satz 3 EStG)
In Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b sind in § 49 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe f Satz 3 nach den Wörtern „Wertveränderung von Wirtschafts-
gütern“ die Wörter „und der Wegfall von Belastungen“ einzufügen.
11. Zu Artikel 6 Nummer 1 (§ 14 Absatz 2 Satz 4 - neu - KStG)
In Artikel 6 Nummer 1 ist dem § 14 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
„Ist eine Eigengesellschaft im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Satz 2
Organgesellschaft, kann zur Bestimmung des Anteils am Gewinn nach Satz 2
auf den Gewinn einer oder mehrerer Tätigkeiten im Sinne des § 8 Absatz 9
abgestellt werden.“
12. Zu Artikel 7 Nummer 1 (§ 15 KStG)
Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, ob die sachgerechte Einbindung
der Investmenterträge von Organgesellschaften in die Systematik der
ertragsteuerlichen Organschaft (Bruttomethode für Investmenterträge) die
Bezugnahme auf weitere rechtsformabhängige Steuerbefreiungen nach dem
Investmentsteuergesetz erfordert.
13. Zum Körperschaftsteuergesetz
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Errichtung und Verpachtung kommunaler Breitbandnetze in Form der
Verlegung von Leerrohren sowie des Einbaus von Glasfaserkabeln nebst
erforderlicher weiterer technischer Anlagen und anschließender Verpachtung
der gesamten passiven Netzinfrastruktur an einen privaten Netzbetreiber sowie
das Betreiben eines kommunalen Breitbandnetzes nach geltendem Recht
rechtssicher und EU-beihilfekonform in den sog. steuerlichen Querverbund
einbezogen werden können. Falls dies nicht der Fall sein sollte, fordert der
Bundesrat die Bundesregierung auf, dies durch eine Änderung des § 8 Absatz 7
Satz 2 KStG und eine Änderung des § 4 Absatz 3 KStG oder des § 4 Absatz 6
KStG sicherzustellen.
14. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - (§ 3 Nummer 24 GewStG)
Artikel 8 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
„1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 20 Buchstabe c (weiter wie Regierungsentwurf).
b) In Nummer 24 werden die Wörter „Kapitalbeteiligungsgesellschaft für
die mittelständische Wirtschaft Bayerns mbH“ durch die Wörter
„BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH“ ersetzt.“
15. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - und Nummer 2 (§ 3 Nummer 24
und § 36 Absatz 2 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GewStG)
Artikel 8 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
„1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 20 Buchstabe c … (weiter wie Regierungsentwurf).
b) In Nummer 24 werden nach den Wörtern „Kapitalbeteiligungs-
gesellschaft für die mittelständische Wirtschaft Bayerns mbH,“ die
Wörter „BTG Beteiligungsgesellschaft Hamburg mbH,“ eingefügt.“
b) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
„2. In § 36 Absatz 2 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
„§ 3 Nummer 20 Buchstabe c (weiter wie Regierungsentwurf).
§ 3 Nummer 24 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ...
(BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des
vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für den
Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden.“
16. Zu Artikel 8a - neu - und Inhaltsübersicht (§ 19a Absatz 5 Satz 2, § 28 Absatz 1
Satz 6 und Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 - neu - sowie § 37 Absatz 16 ErbStG)
a) Die Inhaltsübersicht ist wie folgt zu ändern:
Nach der Angabe „Artikel 8 Änderung des Gewerbesteuergesetzes“ ist
folgende Angabe einzufügen:
„Artikel 8a Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuer-
gesetzes“.
b) Nach Artikel 8 ist folgender Artikel 8a einzufügen:
Artikel 8a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27.02.1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl I S. 2730) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 19a Absatz 5 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 13a Absatz 10“
die Wörter „und des § 28a Absatz 1“ eingefügt.
2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „bei Anwendung des Satzes
3“ durch „bei Anwendung des Satzes 5“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung sind anzuwenden;
bei Erwerben von Todes wegen erfolgt diese Stundung
zinslos.“
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“
3. Dem § 37 wird folgender Absatz 16 angefügt:
„(16) Die §§ 19a und 28 in der Fassung des Artikels 15a des
Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] finden auf
Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem ... [einsetzen:
Ausfertigungsdatum des vorliegenden Änderungsgesetzes]
entsteht.“
17. Zu Artikel 8a - neu - (§ 28a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 und Nummer 4
bis 6 - neu - und Absatz 6 Satz 2 - neu - sowie § 37 Absatz 16 ErbStG)
Der neue Artikel 8a ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2a einzufügen:
„2a. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
bb) Folgende Nummern 4 bis 6 werden angefügt:
„4. die den Erwerb oder Teile des Erwerbs oder das in
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 bezeichnete
Vermögen oder Teile dieses Vermögens betreffenden
Feststellungsbescheide im Sinne des § 151 Absatz 1
Satz 1 des Bewertungsgesetzes oder des § 13b
Absatz 10 Satz 1 geändert werden oder erstmals
ergehen und die festgestellten Werte von den dem
Erlass zugrunde gelegten Werten abweichen. Gleiches
gilt im Fall der Aufhebung eines Feststellungs-
bescheids. Der Erwerber kann erneut einen Antrag
nach Absatz 1 stellen;
5. die dem Erlass zugrundeliegende Steuerfestsetzung
geändert wird und dabei von den dem Erlass zugrunde
gelegten Werten abgewichen wird. Der Erwerber kann
erneut einen Antrag nach Absatz 1 stellen;
6. der Erlass gemäß Absatz 1 Satz 2 oder 3 ganz oder
teilweise nicht mehr in Anspruch genommen werden
kann. Der Erwerber kann erneut einen Antrag nach
Absatz 1 stellen.“
b) In Absatz 6 wird die Angabe „Nummer 2 und 3“ durch die
Angabe „Nummer 2, 3 und 6“ ersetzt und folgender Satz
angefügt:
„In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 endet die
Zahlungsverjährungsfrist nicht vor dem Ablauf des zweiten
Jahres nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids oder des
Steuerbescheids.“
b) In Nummer 3 ist in § 37 Absatz 16 die Angabe „§§ 19a und 28“ durch die
Angabe „§§ 19a, 28 und 28a“ zu ersetzen.“
18. Zu Artikel 8b - neu - und Inhaltsübersicht (§ 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 und
Absatz 2 Satz 6 UmwStG)
Artikel 16 Absatz 3 (Inkrafttreten)
a) Die Inhaltsübersicht ist wie folgt zu ändern:
Nach der neuen Angabe „Artikel 8a Änderung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes“ ist folgende Angabe einzufügen:
„8b Änderung des Umwandlungssteuergesetzes“.
b) Nach dem neuen Artikel 8a ist folgender Artikel 8b einzufügen:
„Artikel 8b
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
§ 22 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt in den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und
Nummer 2 Buchstabe a nur dann, wenn die Voraussetzungen auf Grund
einer Verlegung des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes, des
Sitzes oder der Geschäftsleitung nicht mehr erfüllt sind.“
2. In Absatz 2 Satz 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt
und folgender Satzteil angefügt:
„dies gilt in den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und
Nummer 2 Buchstabe a nur dann, wenn die Voraussetzungen auf Grund
einer Verlegung des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes, des
Sitzes oder der Geschäftsleitung nicht mehr erfüllt sind.“
c) In Artikel 16 Absatz 3 ist nach der Angabe „7,“ die Angabe „8a,“
einzufügen.
19. Zu Artikel 9 (Umsatzsteuergesetz)
Der Bundesrat stellt fest, dass seit geraumer Zeit vermehrt Anhaltspunkte für
Umsatzsteuerhinterziehung beim Handel mit Waren über das Internet unter
Nutzung von elektronischen Marktplätzen bestehen, die offenbar insbesondere
beim Handel mit Waren aus Drittländern auftritt. Schätzungen zufolge werden
hierdurch Steuerausfälle im dreistelligen Millionenbereich bewirkt. Zur
Wiederherstellung von Steuergerechtigkeit, zur Wahrung der Wettbewerbs-
fähigkeit von steuerehrlichen Unternehmen sowie zur Sicherstellung der
Umsatzsteuereinnahmen des Staates besteht aus Sicht des Bundesrates
dringender Handlungsbedarf. Der Bundesrat begrüßt vor diesem Hintergrund
mit Nachdruck die in dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene Anpassung
des Umsatzsteuergesetzes, mit der Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit
Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet verhindert werden sollen. Er
erinnert daran, dass die Ausarbeitung einer entsprechenden gesetzlichen
Regelung auf Initiative und unter maßgeblicher Beteiligung der Länder zustande kam.
20. Zu Artikel 9 Nummer 7 und Nummer 8 (§ 22f Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 25e Absatz 3 Satz 1 UStG)
Artikel 9 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 7 ist § 22f wie folgt zu ändern:
aa) In Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter „folgende Unterlagen vorzuhalten“
durch die Wörter „Folgendes aufzuzeichnen“ zu ersetzen.
bb) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Satz 1 sind die Wörter „gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4
und 5 entsprechend“ durch die Wörter „gelten die
Aufzeichnungspflichten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4
und 5 entsprechend“ zu ersetzen.
bbb) In Satz 2 sind die Wörter „müssen die Unterlagen das
Geburtsdatum enthalten“ durch die Wörter „ist das
Geburtsdatum aufzuzeichnen“ zu ersetzen.
cc) In Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter „die Unterlagen nach Absatz 1 und
Absatz 2“ durch die Wörter „die von ihm nach Absatz 1 und Absatz 2
aufzuzeichnenden Daten“ zu ersetzen.
b) In Nummer 8 ist in § 25e Absatz 3 Satz 1 das Wort "Anforderungen" durch
das Wort "Aufzeichnungspflichten" zu ersetzen.
21. Zu Artikel 9 Nummer 7 (§ 22f UStG)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu
tragen, dass die Verfahrensregelungen zu den vom zuständigen Finanzamt zu
erteilenden Bescheinigungen, die Voraussetzung für die Haftungsfreistellung
eines Betreibers eines elektronischen Marktplatzes sind, praxisgerecht
ausgestaltet werden. Die bisher vorgesehene Bescheinigung in Papierform wird
jedenfalls bei ausländischen liefernden Unternehmen zu erheblichen
praktischen Problemen führen. Diese können mit der Schaffung eines
Onlineverfahrens im Interesse aller Beteiligten – liefernde Unternehmen,
Betreiber eines elektronischen Marktplatzes sowie Steuerverwaltung –
vermieden werden.
22. Zu Artikel 9 Nummer 7 und 8 (§ 22f Absatz 1 Satz 6 UStG)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die nach § 22f Absatz 1 Satz 6
UStG vorgesehene elektronische Abfragemöglichkeit für Betreiber von
elektronischen Marktplätzen über das Vorliegen einer Bescheinigung der
steuerlichen Registrierung des liefernden Unternehmers schnellstmöglich
einzurichten.
23. Zu Artikel 9 Nummer 7 (§ 22f Absatz 1 Satz 7 UStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
gesetzlich unterstellte Zustimmung für die Weiterverarbeitung von personen-
bezogenen Daten des liefernden Unternehmers an den/die Betreiber
elektronischer Marktplätze nach § 22f Absatz 1 Satz 7 UStG durch eine
gesetzliche Verpflichtung für die Weiterleitung der Daten durch das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an die Marktplatzbetreiber zu ersetzen ist.
24. Zu Artikel 9 Nummer 8 (§ 25e Absatz 4 Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu - UStG)
In Artikel 9 Nummer 8 sind dem § 25e Absatz 4 folgende Sätze anzufügen:
„Die Haftung nach Absatz 1 bleibt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und des
Absatzes 3 Satz 2 unberührt. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, in denen der
Betreiber § 22f Absatz 2 nicht erfüllt, bleibt die Haftung nach Absatz 1
unberührt.“
25. Zur Änderung der Abgabenordnung
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie eine
steuerliche Ungleichbehandlung von Organisationsleistungen gemeinnütziger
Sportverbände gegenüber gemeinnützigen Sportvereinen rechtssicher und
passgenau beseitigt werden kann (z. B. durch eine entsprechende Ergänzung
von § 67a der Abgabenordnung).
26. Zu Artikel 13 Nummer 3a - neu - (§ 51 Absatz 5 Satz 2 - neu - InvStG)
In Artikel 13 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
„3a. Dem § 51 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als Antrag auf
Änderung.“
27. Zu Artikel 13 Nummer 4 Buchstabe d - neu - (§ 56 Absatz 6 Satz 4 und 5
InvStG)
In Artikel 13 ist nach Nummer 4 Buchstabe c folgender Buchstabe anzufügen:
„d) In Absatz 6 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.“
28. Zu Artikel 15a - neu - und Inhaltsübersicht (Artikel 6 Absatz 2 Gesetz über
schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen)
a) Die Inhaltsübersicht ist wie folgt zu ändern:
Nach der Angabe „Artikel 15 Weitere Änderung des Altersvorsorge-
verträge-Zertifizierungsgesetzes“ ist folgende Angabe einzufügen:
„Artikel 15a Änderung des Gesetzes über schädliche Steuerpraktiken im
Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“.
b) Nach Artikel 15 ist folgender Artikel 15a einzufügen:
„Artikel 15a
Änderung des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammen-
hang mit Rechteüberlassungen
In Artikel 6 des Gesetzes über schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang
mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017, BGBl. I S. 2074, ist Absatz 2
aufzuheben.“
29. Zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit
Rechteüberlassungen
Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob eine Rechtsgrundlage für Besteuerungsfälle
von Sanierungserträgen geschaffen werden kann, in denen der Schuldenerlass
bis zum 8. Februar 2017 ausgesprochen oder in denen bis zu diesem Stichtag
eine verbindliche Auskunft erteilt wurde.
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