Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“

    Zum Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“ bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug



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    UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 4 S. 1, § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStDV 2005 §§ 17a ff. MwStSystRL Art. 131, Art. 178 Buchst. a, Art. 226 Nr. 5
    1.Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der dem Unternehmer erteilten Rechnung, für dessen Unternehmen die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind, angegeben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der leistende Unternehmer unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar ist (Änderung der Rechtsprechung).

    2.§ 17a UStDV 2005 ist mit Unionsrecht vereinbar. BFH, Urt. v. 13.6.2018 – XI R 20/14 Vorinstanz: FG Düsseldorf v. 14.3.2014 – 1 K 4566/10 U, DStRE 2014, 1242

    Tenor:
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des FG Düsseldorf v. 14.3.2014 – 1 K 4566/10 U, DStRE 2014, 1242 aufgehoben. Die Sache wird an das FG Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.



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